Statuten
1. Name, Sitz, Flagge
Art. 1.1 Name, Sitz
Unter dem Namen Seglervereinigung Erlenbach SVE besteht mit Sitz in 8703 Erlenbach ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der dem Schweizerischen Segelverband „Swiss Sailing“ und dem Zürichsee-Seglerverband (ZSV) als Mitglied angeschlossen ist.
Art. 1.2 Flagge SVE
Die Flagge (Stander) der Vereinigung besteht aus einem dreieckigen Wimpel 2 zu 3, Grösse 24 cm x 36 cm, in den Erlenbacher Farben blauer Grund mit weissem Kreuz, das weisse Kreuz rot eingefasst.
2. Zweck
Art. 2.1
Die SVE bezweckt die Förderung des Segelsports, die Wahrung der Mitgliederinteressen, die Ausbildung der Junioren und die Pflege sportlicher Kameradschaft. Die SVE ist bestrebt, ihren Mitgliedern Infrastruktur und Vereinsräumlichkeiten in unmittelbarer Seenähe zu bieten. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Art. 2.2 Werte und Ethik
Die SVE setzt sich für einen sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Die SVE setzt diese Werte um, indem sie anderen mit Respekt begegnet und transparent handelt und kommuniziert.
Die SVE und ihre Mitglieder unterliegen dem Doping-Statut von Swiss Olympic und den Ethik-Statuten des Schweizer Sports.
3. Mittel
Art. 3.1
Die SVE kann ihre Ziele erreichen durch Abschluss von Miet-, Kauf- und Baurechtsverträgen, sowie durch Kooperationen mit anderen Institutionen oder Einzelpersonen.
Die finanziellen Mittel können einerseits durch Mitgliederbeiträge, ausserordentliche Mitgliederbeiträge, Abgabe von Anteilscheinen, Sponsoren- und Gönnerbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen und Leistungsvereinbarungen, andererseits mittels Darlehensverträgen beschafft werden.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Art. 4.1
Die SVE besteht aus Ehren-, Aktiv- und Partnermitgliedern, sowie aus Junioren, Sponsor- und Passivmitgliedern.
Aktiv- oder Partnermitglied kann jede unbescholtene mündige Person werden. Eine Mitgliedschaft setzt das Eigentum eines Bootes nicht voraus.
Personen, die sich in hervorragender Weise um die SVE oder den Segelsport verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie bezahlen keine Mitgliederbeiträge, sind jedoch stimmberechtigt.
Partnermitglieder können die jeweiligen mit dem Einzelmitglied im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner werden. Sie bezahlen eine reduzierte Eintrittsgebühr und haben den gleichen Status wie das Einzelmitglied.
Jugendliche von 8 bis 18 Jahren können mit Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt Juniorenmitglied werden. Juniormitglieder bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag. Beim Übertritt zu den Aktiven bezahlen die Juniormitglieder eine Übertrittsgebühr. An Vereinsversammlungen haben sie beratende Stimme.
Der Vorstand kann ein Aktiv- oder Passivmitglied zum lebenslangen Sponsormitglied ernennen, sofern dieses einen bedingungslosen Beitrag in der Höhe des einhunderfachen Passivmitgliederbeitrags an die SVE geleistet hat. Das Sponsormitglied und dessen Lebenspartner bezahlen keine Mitgliederbeiträge, sind jedoch stimmberechtigt. Möchte ein Sponsormitglied Aktiv sein, bezahlt es jährlich die anfallenden Verbandsbeiträge.
Für Partnermitglieder, junge Aktive, Passivmitglieder oder langjährige Mitglieder können reduzierte Jahresbeiträge festgelegt werden.
Passivmitglieder sind nicht Verbandsmitglied bei Swiss Sailing und ZSV.
5. Eintritt, Austritt, Ausschluss
Art. 5.1 Eintritt
Alle Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Anmeldeschluss für eine Aktivmitgliedschaft ist der 30. September. Der Vorstand prüft die Aufnahmegesuche und gibt den Kandidaten Gelegenheit, die SVE und ihre Aktivitäten kennenzulernen. Die Aufnahme erfolgt durch die ordentliche Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes. Nach der Aufnahme ist die Eintrittsgebühr fällig.
Ueber die Aufnahme von Junior- und Ehepaarmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Art. 5.2 Mutationen, Austritt
Der Übertritt vom Juniorenmitglied zum Aktivmitglied erfolgt automatisch mit dem Überschreiten des Juniorenalters. Dabei wird eine Uebertrittsgebühr fällig.
Alle übrigen Uebertritte erfolgen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds an den Präsidenten. Stichtag für Mutationsanträge ist der 31. Dezember des Vorjahres.
Ueber den Uebertritt von Aktivmitgliedern zum Passivmitglied entscheidet der Vorstand. Ehemalige Aktivmitglieder im Passivstatus können formlos wieder Aktivmitglieder werden.
Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand seinen Austritt erklären. Unabhängig vom Zeitpunkt des Austrittes sind die vollen Beiträge für das laufende Kalenderjahr geschuldet.
Art. 5.3 Ausschluss
Der Vorstand ist befugt, jederzeit Mitglieder aus wichtigen Gründen auszuschliessen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- wenn das Mitglied den Statuten, Reglementen oder Beschlüssen der Vereinsorgane keine Folge leistet.
- wenn es durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins in grober Weise verletzt.
- wenn es trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen der SVE gegenüber nicht nachgekommen ist.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich an die Vereinsversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder, sowie Erben von verstorbenen Mitgliedern haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Art. 5.4 Urlaub
Auf schriftliches Gesuch kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes längstens für 3 Jahre Urlaub erhalten. Für die Dauer des Urlaubes ist der Mitgliederbeitrag nicht geschuldet und das Stimmrecht ruht.
6. Organisation und Verwaltung
Art. 6.1 Organe
Die Organe der SVE sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 6.2 Die Vereinsversammlung
Die Einladung zur Vereinsversammlung hat mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen. Die Verhandlungsgegenstände sind in der Einladung aufzuführen. Die ordentliche Vereinsversammlung soll jeweils im ersten Quartal stattfinden.
Anträge von Mitgliedern an die Vereinsversammlung müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können nach Ermessen des Vorstandes behandelt werden. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet statt, wenn der Vorstand, die Rechnungsrevisoren oder ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.
Art. 6.3 Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Art. 6.4 Kompetenzen der Vereinsversammlung
a) Abnahme der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets
d) Festlegen der Finanzkompetenz des Vorstands
e) Festsetzung der Eintrittsgebühren und Mitgliederbeiträge, sowie der Rahmenbedingungen für die anderen Mittel gemäss Artikel 6.8.
f) Entscheid über Aufnahme von Aktivmitgliedern
g) Wahl des Vorstandes, Wahl der Rechnungsrevisoren
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Behandlung der Rekurse ausgeschlossener Mitglieder
j) Statutenänderungen
k) Auflösung der SVE
Art. 6.5 Wahl- und Abstimmungsmodus
Die Wahlen und Abstimmungen in allen Vereinsversammlungen erfolgen offen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme der in Art. 6.7 aufgezählten Fälle, bei denen ein qualifiziertes Mehr nötig ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid zu fällen.
Wahlverfahren Vorstand:
A. Im ersten Wahlgang wird der Vorstand in Listenwahl inklusive Präsident als Ganzes gewählt.
B. Wenn keine beim Vorstand eingegangene Liste als Ganzes das erforderliche Mehr erreicht, werden die Vorstandsmitglieder einzeln gewählt. In diesem Fall sind alle Personen gewählt, die das erforderliche Mehr erhalten. Im Anschluss wird aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der Präsident gewählt.
C. Ein Mitglied kann beantragen, bereits im ersten Wahlgang eine Einzelwahl durchzuführen. Hierfür ist ein einfaches Mehr erforderlich.
Auf Antrag finden Wahlen und Abstimmungen geheim statt, sofern ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dem Antrag zustimmt.
Art. 6.6 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während des Vereinsjahres ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Vereinsversammlung selbst.
Art. 6.7 Qualifiziertes Mehr
- Ernennungen von Ehrenmitgliedern und Statutenänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen erfolgen.
- Die Auflösung der SVE kann nur mit Zustimmung von mindestens Dreiviertel aller an der Vereinsversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Das Traktandum muss in der Einladung bekannt gemacht werden.
Art. 6.8 Der Vorstand
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung der statutarischen Aufgaben und verfügt dazu über alle Kompetenzen, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und vertritt den Verein nach aussen. Wählbar sind nur Aktiv- und Ehrenmitglieder.
Er konstituiert sich selbst, legt die Unterschriftenberechtigung der Vorstandsmitglieder fest und tagt auf Einladung des Präsidenten. Zwei Vorstandsmitglieder können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert 30 Tagen stattfinden muss. Er kann nach Bedarf Kommissionen einsetzen und deren Mitglieder bestellen. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) ist gültig.
Der Vorstand erlässt:
- Ressortbeschreibungen
- Pflichtenhefte für Kommissionen
- Eine Hausordnung
- weitere vom Vorstand zu bestimmende Reglemente
Der Vorstand hat das Recht, jährlich im Budget nicht vorgesehene Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag der von der Vereinsversammlung genehmigten Finanzkompetenzen zu beschliessen.
Der Vorstand hat alle wichtigen Fragen und Angelegenheiten des Vereins, in welchen die Vereinsversammlung zu entscheiden hat, vorzubereiten und stellt diesbezügliche Anträge. Der Präsident leitet sämtliche Vorstandssitzungen und Versammlungen. Die Ressortleiter berichten an der ordentlichen Vereinsversammlung über ihr Ressort im vergangenen Jahr. Der Kassier verwaltet die Kasse und eventuelle Fonds des Vereins. Er führt über Einnahmen und Ausgaben geordnete Buchhaltung und hat die Jahresrechnung und das Budget anzufertigen.
Art. 6.9 Rechnungsrevision
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung, eventuelle Fonds und das Inventar zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Die Kontrollstelle besteht aus einem Revisor und einem Ersatzrevisor, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese müssen an der jährlichen Vereinsversammlung bestätigt werden. lhre Amtszeit beträgt maximal 5 Jahre. Die Jahre als Ersatzrevisor werden nicht mitgezählt. Nach dem Ausscheiden des Revisors rückt der Ersatzrevisor an dessen Stelle. Ein neuer Ersatzrevisor wird gewählt.
7. Infrastruktur
Art. 7.1 Clubhaus
Das Clubhaus dient der Pflege des Clublebens. Es steht bei Regattaanlässen, bei Clubanlässen, für Instruktionskurse und gesellschaftlichen Anlässen zur Verfügung. Der Clubhauswart ist für den Betrieb und Unterhalt besorgt.
8. Verantwortlichkeit, Haftbarkeit
Art. 8.1 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der SVE haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Soweit die SVE Versicherungen abgeschlossen hat, sind die Mitglieder im Rahmen der Policen versichert.
Art. 8.2 Haftungsausschluss
Eine Haftung der SVE und seiner Funktionäre wird ausdrücklich ausgeschlossen für Schäden, die ein Mitglied bei der Benützung von Vereinseigentum oder bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erleidet. Jeder Bootsführer führt sein Boot unter seiner alleinigen Verantwortung für sich und seine Besatzung.
9. Schlussbestimmungen
Art. 9.1 Mitteilungen
Schriftliche Mitteilungen erfolgen nach Präferenz jedes Mitglieds per E-mail oder Briefpost.
Art. 9.2 Statutenänderungen
Ein Auftrag zur Aenderung der geltenden Statuten erfolgt durch die Vereinsversammlung oder durch den Vorstand. Er hat die Pflicht, an der nächsten Vereinsversammlung einen Entwurf zur Abstimmung zu bringen, kann diese Aufgabe aber an eine vorberatende Kommission übertragen.
Der Entscheid über die Revision der Statuten erfolgt nach Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung und bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmen.
Art. 9.3 Auflösung der SVE
Sofern die Auflösung der SVE beschlossen wird, entscheidet die Vereinsversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Der Liquidationserlös darf nicht unter die Mitglieder aufgeteilt werden, sondern soll in irgendeiner Form dem Segelsport zugutekommen. Nicht in festen Besitz übergegangene Wanderpreise sind den Spendern, sofern sie dies wünschen, zurückzugeben, andernfalls werden sie Eigentum des letzten Gewinners.
Art. 9.4 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 4.März 2014 beschlossen, am 9. März 2021 (Art. 4.1) und am 7. März 2023 (Art. 2.2, Art. 6.5, Art. 6.8) revidiert.
Seglervereinigung Erlenbach, 8703 Erlenbach
Elmar Artho
Präsident